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Auszug
aus den Mietbedingungen der Firma Nordheide Reisemobile
1.
Reservierung, Rücktritt
und Schadenersatz:
Reservierungen
sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter
verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf Mietpreis
und Kaution bezahlt hat. Bei Rücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn
sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreiseslaut Mietvertrag zu
zahlen: Rücktritt bis 90 Tage vor 1. Miettag 10 %; bis 30 Tage vor 1.
Miettag 50 %; weniger als 14 Tage vor 1. Miettag 90 %. Wird das
Mietfahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter Schadenersatz in Höhe
von 90 % des vereinbarten Mietpreises zu. Der Schadenersatz (auch bei Rücktritt)
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Mieter höheren oder der
Vermieter niedrigeren Schaden nachweist. Der Mieter ist berechtigt,
einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund
zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu den
selben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag,
entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die
Schadenersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe
des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z. B. Schadenersatzansprüche des
nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese
Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht
generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen
Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem
Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung
für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen,
die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe
des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle
vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug
nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung
kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese
Versicherung gegen diese Kosten schützen.
2.
Mietpreise:
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses jeweils gültigen
Preisliste.
3.
Zahlungsweise:
Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist
eine Anzahlung in Höhe von 400,-Euro des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an
die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und
die Kaution sind spätestens 8 Wochen vor Mietbeginn zu bezahlen.
4. Übernahme
und Rückgabe:
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen
des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug
bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während
der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
5.
Kaution:
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des
Fahrzeuges in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe
der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung bezahlt
werden. Wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese
600,- . Die
Selbstbeteiligung für die Teilkasko-Versicherung beträgt - sofern
nicht anders vereinbart wurde 155,- . Die Bezahlung kann durch
Bargeld und Kreditkarte (Visa,Mastercard) Zu Beginn der Mietzeit wird eine
Übergabeprotokoll des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa
vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe
des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im
Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung
der Kaution. Das Fahrzeug wird im gereinigtem und vollgetanktem Zustand
übergeben und ist in frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben.
Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter
die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusse
geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil
ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren
Reinigungsaufwand nachweisen.
6. Führungsberechtigte:
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 25 Jahre betragen
und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens 3 Jahre
besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klassen B sein. Es ist zu
beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über3,5 Tonnen
haben können und dafür der Führerschein der Klasse C erforderlich
ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht
der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus
PKW und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Das Fahrzeug
darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie
Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern
gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Das Halterrisiko geht voll auf den Mieter über. Dem
Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an
motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtest, zur Beförderung von
explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen
Stoffen, zur Behebung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn
diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur
Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke -
außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten - oder für sonstige
Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu
verwenden.
7.
Schutzbrief:
Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadenfall für
die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas
zulässig - Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten kann schriftlich
vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische
Länder wie z. B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen,
usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Mieter geschlossen und ein
besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.
8.
Obhutspflicht:
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln
und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte
etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu
behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen
einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden
Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
9.
Wartung und Reparatur:
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z. B. Betriebsstoffe des
Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen
Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der
Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter
bis zum Preis von 200,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit
Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturen
trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der
Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
10.
Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in
vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs
haftet er für den eingetretenen Schaden - sofern die abgeschlossene
Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn
er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten
hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und
soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder
Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entstanden ist oder der Mieter se unterlässt, den Unfall, Brand,
Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen
(siehe Ziffer 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige
Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen.
Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265
- Durchfahrthöhe - gem. § 41 Abs. II Ziff. 6 StVO - verursacht werden.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 8
oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen
nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es
sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des
Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter
haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu
verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs
entstanden sind.
11.
Haftung des Vermieters:
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw.
bei von ihm vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz,
begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der
Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein
gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das
Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht
zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der
Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittlere Schäden haftet
der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen
verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
12.
Verhalten bei Unfällen:
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder
sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch
bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt
der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll
(siehe Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringsten Schäden unverzüglich
einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einen Skizze zu
erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche
Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das
Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu
unterrichten. Versagt der Tachmeter, ist das Fahrzeug unverzüglich
auf direktem Weg in eine Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
13.
Speicherung von Personaldaten:
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung
oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich
ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
14.
Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die
Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der
Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat oder die
in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel-
und Scheckverfahren.
15.
Schlussbestimmungen:
Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
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